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Wintergarten-Forum
Fragen und Antworten zu Wintergarten-Themen » Allgemein » Glasart » Threadansicht
Glasart
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Thread - Seiten: > 1 < |
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000
28.12.2008, 07:43 Uhr
cristian
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Hallo! Eine haftungsrechtliche Frage zur Glasart. -In welchem Gesetz/Vorschrift steht, dass man eine Wintergartenbedachung(Privatnutzung) mit Sicherheitsglas ausstatten muß? -Ich habe ein Anlehngewächshaus mit Normalglasausstattung(Seiten und Dach) 4mm Floating-Glas. Hafte ich wenn jemand durch Glasbruch(Dach) zu Schaden kommt. Dieses Anlehngewächshaus dient nicht als ständiger Aufenhaltsraum. Sitzen dort nur gelegendlich bei schlechtem Wetter, zum Grillen und überwintern dort diverse Pflanzen.
Grüße Cristian aus Bocholt |
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001
28.12.2008, 09:50 Uhr
Aufklaerer
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Lieber Cristian,
hat Ihr Auto einen Airbag? Wie oft "brauchen" Sie den? Oder fragen Sie sich nach jeder Autofahrt, wieso Sie sich eigentlich angeschnallt hatten, ist doch nichts passiert?
Viele Bauvorschriften scheinen uns "Normalverbrauchern" ziemlich sinnlos, einige sind es mit Sicherheit auch. Aber dass Überkopfverglasungen nur mit Sicherheitsglas zulässig sind, ist mit Sicherheit eine sehr sinnvolle Vorschrift, die nicht nur Sie persönlich, sondern auch Ihre Angehörigen oder etwaige Gäste von Ihnen vor der potentiellen Gefahr sehr ernsthafter Verletzungen durch herunterfallende, messerscharfe Glasbruchteile schützen soll.
Ich denke, Sie sollten die Eindeckung SOFORT durch Einscheibensicherheitsglas ersetzen (alternativ durch geeignete Polycarbonatplatten, ist bei gleicher Wirkung deutlich günstiger). Aber bis dahin sollten Sie das Betreten des überdachten Bereichs auf das absolut notwendige Minimum reduzieren und es Dritten gänzlich untersagen (auch aus Haftungsgründen!).
Ganz im Ernst besorgt grüßt Aufklärer |
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002
28.12.2008, 10:09 Uhr
cristian
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Ja sicher haben Sie recht und es ist mit Sicherheitsglas vernümftig. Gar keine Frage! Aber nochmal welches Gesetz oder Vorschrift schreibt dies vor? Veluxfenster haben, so glaube ich, serienmäßig auch kein Sicherheitsglas. Letztendlich was kann passieren? Die Überkopfverglasung befindet sich in ca. 1/2-1 Meter über Kopfhöhe(pie mal Daumen). So lange ich lebe habe ich noch keinen solchen zerstörerischen Hagelschlag erlebt. Meteoriteneinschläge sind doch eher unwahrscheinlich. Gärtner in Gärtnereibetrieben müßten ja dann eigentlich nur mit Helm arbeiten!? Dort schreiben die Arbeitsschutzrichtlinien auch kein Sicherheitsglas vor. Viel wichtiger(mindestens genauso wichtig) wäre eine Vorschrift für Sichereitsverglasungen in Wohnungstüren. Diesbezüglich gibt es klare Gerichtsurteile bei verletzten Kindern. Denoch sind dort Sichherheitsverglasungen nicht zwingend vorgeschrieben. Es hört sich ja fast so an als wenn ich mich nur unter akuter Lebensgefahr in meinem Gewächshaus mich aufhalten kann. Es sind ja keine riesen Dachflächen. Die größte Scheibe ist ca. 1,80 mal 0,60m groß. Ich fühle mich in meinem Anlehngewächshaus doch ziemlich sicher. Aber nochmal die Grundfrage: Um welche Bauvorschriften handelt es sich hier?
Grüße Cristian |
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003
28.12.2008, 11:15 Uhr
cristian
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Hallo! Ich nochmal! Habe einen interessanten Link gefunden:
http://www.sanco.de/download/wm_sanco_ue_kopf_vrgl.pdf
Grüße Cristian
PS: Natürlich will ich hier keine Werbung für Einfachverglasung machen. Sicherheitsglas ist natürlich besser und auch sicherer. Aber die TRLV schreibt bei Überkopfverglasung nicht zwingend immer Sicherheitsverglasung vor. Selbst bei Wintergärten. z.B.Zitat(aus oberen Link): Bei sonstigen linienförmigen gelagerten Verglasungen von Wohnungen(z.B. Wintergärten, Balkonüberdachung)mit einer Scheibenspannweite bis zu 0,8m und einer Einbauhöhe bis zu 3,50 m dürfen folgende Glasarten verwendet werden: a/ Floatglas a/ Gussglas ...usw |
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005
29.12.2008, 20:15 Uhr
terrawiga
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und, lieber christian, bei obigem Link weiter lesen:
-Zitat- ... 'Wir empfehlen jedoch grundsätzlich auch für diesen Anwendungsfall splitterbindende Verglasung einzusetzten.'... und weiter : 'Bei einer Ausführung der Überkopfverglasung, die nicht den TRLV entspricht, ist im Normalfall eine Zustimmung im Einzelfall (ZIE) erforderlich. Die einzigen Ausnahmen bilden hier Vordachsysteme mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.' -Ende Zitat-
Im Übrigen ist alles gesagt.
Solange nichts passiert gibt es keinen Kläger und somit keinen Richter. Auf ein Gesetz in dem etwas steht oder nicht werden Sie sich nicht berufen können, wenn einer Ihrer Gäste in Ihrem Haftungsbereich eine Körperverletzung erleidet und klagt. Besprechen Sie den schlimmsten Fall doch mal mit Ihrem Versicherungsvertreter.
mit freundlichen Grüßen aus der Welt der schönen Wintergärten |
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